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Satzung der Schwarz-Weissen-Chaoten

1.Algemeine Bestimmungen

§1 Schwarz-Weisse-Chaoten

Zunächst ohne den Zusatz e.V. und hat seinen Sitz in 41061 MG.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

1.Der Verein ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigungvon Fans des Fußball-Vereins Borussia Mönchengladbach.

2.Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Wahrung derInteressen des Füßball-Vereins Borussia Mönchengladbach.

3.Der Verein Distanziert sich ausdrücklich von Mitgliedern die Gewalttätig,auf Schlägereien oder Sachbeschädigung aus sind.

4.Mitglieder die sich nicht an diese Satzung halten ,können durch den Vorstand aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.Der Verein ist selbstlos tätig,er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zwecke verwendet werden.Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung,begünstigt werden.

§3 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder,sowie aller Organe des Vereins,werden in dieser Satzung geregelt.

2. Mitgliedschaft

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person schriftlich beantragen.Für Minderjährige ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.Die Sufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.Durch die Unterschrift auf der Beitrittserklärung wird die Satzung des Vereins anerkannt.Gründe für eine Eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen nicht angegeben werden.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1.Tod

2.Durch Austritt unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 2 Wochen.Die Mitgliedschaft erlischt durch zum ende eines jeden Monats,wenn eine schriftliche Kündigung bis zum 15. des laufenden Monats dem Verein zugegangen ist.

3.Durch Ausschluss aus der in §2 dieser Satzung aufgeführten Gründen seitens des geschäftsführenden Vorstandes.Der Ausschluss wird dem Betroffenen nach einer Vorstandssitzung schriftlich mitgeteilt.Gegen den ausschließenden Beschluss steht dem Betroffenen,innerhalb eines Monats nach Zugang,das Recht der Beschwerde zu.Über diese Beschwerde hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ,zu entscheiden.Durch erlöschen der Mitgliedschaft besteht dem Verein gegenüber keinerlei Verbindlichkeit mehr.Bereits geleistete Zahlungen bleiben eigentum des Vereins.

§6 Ausschließungsgründe

1.Der Ausschluss aus dem Verein erfolgen wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Pflichten (siehe 8.) nicht nachkommt.

2.Falls der Beitragsrückstand nach erfolgter Mahnung mehr als 3 Monate beträgt,kann der Vorstand das Ruhen der Mitgliedschaft beschliessen.

3.Mitglieder die dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schaden zufügen (siehe §2) können ebenfalls ausgeschlossen werden.

§7 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt,

1.an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,

2.Anträge zu stellen.

3und vom vollendeten 18. Lebensjahr das stimmrecht auszuleben.

§8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

1.Die Satzung und Beschlüsse des Vereins zu befolgen.

2.Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

3.Die fest gelegten Beiträge zu entrichten.

4.An allen Veranstalltungen und bei sonstigen Aufgaben des Vereins nach Kräften mit zu wirken.

5.Zum Ersatz des Schadens,den sie grob fahrlässig oder vorsätzlich dem Verein oder von ihm zur Verfügung gestellten Einrichtungen verursacht haben.

6.Jugendliche unter 16 Jahren dürfen an Vereinsfahrten nur mit Schriftlicher Genehmigung des gesetzlichen Vertreters teilnehmen.

3.Organe des Vereins

§9 Mitglieder-/Jahreshauptversammlung

1.Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ,Sie wird vom 1.Vorsitzenden nach Bedarf oder nach Antrag von 10% der Mitglieder einberufen.Sie findet einmal Jährlichals Jahreshauptversammlungstatt.Sie ist beschlussfähig,wenn die Einberufung mindestens 2 Wochen vorher den Mitgliedern angezeigt wird.Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.

2.Jahreshauptversammlung

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.Entlastung des Vorstands

2.Wahl der Vorstandsmitglieder

3.Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,soweit hierzu nicht eine besondere Mitgliederversammlung einberufen wurde.

§10 Vorstand

1.Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:

1.Dem geschäftsführenden Vorstand:1.Vorsitzender,2.Vorsitzender,Kassenwart und Schriftführer

2.Dem erweiterten Vorstand:Pressesprecher,Kassenprüfer,Koordinator von Veranstaltungen und Aktionen und dessen Stellvertreter

3.Der Geschäftsführende Vorstand wird für 2 Jahre gewält.

§11 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand und der erweiternde Vorstand sind beschlussfähig,wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.Der Vorstand und der erweiternde Vorstand beschliessen mit Stimmenmehrheit,somit die Satzungnichts anderes besagt.Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme das die Vorstandssitzung bietenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.Erweiterte Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal in jedem Quartal stattfinden.Zu den Vorstandssitzungen erfolgt die Einladung durch den 1.Vorsitzenden.Der Geschäftsführende Vorstand kann auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes einberufen werden.Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach der Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und aussen,beruft Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.Er hat ferner die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes.Im Verhinderungsfalle übernimmt der 2.Vorsitzende die Vertretung mit allen Rechten und Pflichten.Der Kassenwart nimmt die Geldgeschäfte des Vereins wahr.Die Einnahmen und Ausgaben sind von ihm aufgegliedert nach dem Zweckbestimmungen des Haushaltsplans,nachzuweisen.Der Pressesprecher hat die Aufgabe,das Vereinsgeschehen in der Öffentlichkeit nach Rücksprache mit dem Vorstand wahrheitsgemäß darzustellen.Der Koordinator von Verantaltungen und Aktionen hat die Aufgabe,die von der Mitgliederversammlung oder vom Geschäftsführenden Vorstand beschlossenen Veranstaltungen und Aktionen zu planen,nach erfolgter genehmigungder Planung durch den Vorstandzu realisieren bzw.damit zusammenhängende Aufgaben zu delegieren.Er ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich und berichtet diesem laufend über den aktuellen Stand.Ausgaben sind dem Kassenwart mitzuteilen.Für sämtliche Ausgaben müssen Belege erbracht werden da sonst der Koordinator selber haftet.Im verhinderungsfalle übernimmt der Stellvertreter des Koordinators die Vertretung mit allen Rechten und Pflichten.Über alle versammlungen bzw. Sitzungen sind protokolle durch den Schriftführer zu führen.Sämtliche Protokolle sind von dem Schriftführer und dem 1. bzw. 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§12 Finanzordnung 

1.Verantwortlich für die korrekte Ausführung aller nach dieser Ordnung auszuführendenTätigkeiten ist der Kassenwart.

2.Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

3.Der Vorstand hat für das laufende Haushaltsjahr der Jahreshauptversammlung einen Haushaltsplanvorzulegen und zu erläutern.Einnahmen und Ausgaben sollen sich ausgleichen.

4.Die Einnahmen und Ausgaben sind vollständig und Termingerecht zu erfassen und zu belegen.Aus dem Inhalt der fortlaufend nimmerierten Belege muss der Grund der Zahlung zweifelsfrei zu erkennen sein.

5.Die Kassenprüfung wird durch den Kassenprüfer geprüft.Der Kassenprüfer ist zu allen Prüfungsverhandlungen berechtigt,die er für erforderlich hält.

6.Für jedes haushaltsjahr ist vom Kassenwart eine gegliederte Übersicht der Einnahmen und Ausgaben sowie der Vermögensstand zum Ende des haushaltsjahres vorzulegen.

7.Wie der Haushalts-und Kassenführung zu grunde liegendenUnterlagen,Aufzeichnungen und Belege sind mindestens bis zum Abschlussdes kalenderjahres aufzuheben und können mit Genehmigung des Vorstandes vernichtet werden.

8.Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge bleibt ausschliesslichder Jahreshaupt-/Mitgliederversammlung vorbehalten.

9.Mitglieder,die ihren verpflichtungen nicht termingerecht nachkommen,sind schriftlich hinzuweisen.Für jede Zahlungserinnerung wird eine Auslagenerstattung in Höhe von 3 € fällig.Vorraus gezahlte Beiträge werden nach Austritt oder Ausschluss nicht zurück gezahlt.

10.Aufwendungen müssen vom Vorstand vorher genehmigt werden.

11.sämtliche Ausgabenbeläge sind vom Vorstand als sachlich richtig zu bestätigen.

12.Der Vorstand entscheidet eigenverantwortlich über Ausgaben in Höhe von einem Drittel der Monatseinnahmen des Vereins.Über Ausgaben,die ein Drittel der Monatseinkommen übersteigen,entscheidet mehrheitlich die anwesenden Mitgliederbei Fan-Club Treffen oder bei Mitgliederversammlungen.

 

§13 Verfahren aller Organe

Austräge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlungsind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.

 

4.Allgemeine Schlussbestimmungen

§14 Versammlung und Termine

Der Versammlungsort ist das Vereinslokal "Adanus Cafe Yurda Basdinkci" Termine für Treffen werden von der Mehrheit oder Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.Andere Termine legt der Vorstand fest.Die Mitglieder werden zu regen Teilnahme an den Treffen und Aktionen aufgefordert.Gäste sind an den regelmäßigen Zusammenkünften willkommen,sofern sich der Vorstand nicht dagegen ausspricht.

 

§15 Kritikrecht

Schriftlche Kritiken und Einsprüche von Mitgliedern sind vom Vorstand innerhalb von 4 Wochen zu erörtern und zu entscheiden.Grundsätzlich hat jedes Mitglied des Vereins das Recht Kritik zuüben,solange die Kritik vernünftig,sachlich und zurecht vorgetragen wird.

 

§16 Vermögen und Vereinseigentum

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind eigentum des Vereins.Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.Bei Beschädigungen und Abhandenkommen von Vereinseigentum sind die Schuldigen schadensersatzpflichtig.

 

§17 Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlunggefasst werden.Zur beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erscheinenden Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.Zur Beschlussfassung über die Auflösung des vereins ist eine Mherheit von 4/5 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder erforderlich.Erscheinen bei der Beschlussfassung weniger als 4/5,so ist frühestens nach 4 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen,in der zu dem Beschluss eine 4/5 Mehrheit der Erschienenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.Bei Auflösung des Vereins oder bei wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen auf einer Abschlussfeier aufgelöst.

 

§18 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

Mönchengladbach den 25.09.07

Clemens Vochsen                                 1.Vorsitzender

Rebekka Dothagen                               2.Vorsitzender